Eine gute Idee und der Wille, diese umzusetzen, ist sicherlich bereits ein großer Schritt in Richtung Selbstständigkeit – auch wenn dieser erst einen Teil des Fundamentes darstellt. Erfahre in diesem Artikel zum Einen, was du rechtlich zu beachten hast, um ein Gewerbe anmelden zu können, und lerne zum Anderen die zahlreichen Möglichkeiten kennen, die dich dabei finanziell entlasten können.
Wenn du dir deinen selbstständigen, beruflichen Erfolg einmal als Haus vorstellst, welches die Gesamtheit deiner Dienste, deiner Einnahmen, deiner Ausgaben und sämtlicher organisatorischer Elemente visualisiert, dann ist das Gewerbe darin in Form von zahlreichen Säulen und Balken verkörpert, die es von unten stützen und so für Stabilität sorgen. Jede Beschäftigung in einem wirtschaftlichen Rahmen, auf eigene Rechnung und mit Tragen der vollen Verantwortung, welche darauf abzielt, einen regelmäßigen Gewinn zu erbringen (Freiberufler und Landwirte ausgenommen) stellt ein solches Gewerbe dar.
Mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit – und dem Erzielen der ersten Einnahmen – muss das Gewerbe angemeldet sein, sonst drohen nach Gewerbeordnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Bußgelder. Soweit die Theorie. Praktisch betrachtet gibt es einige Möglichkeiten, diese finanzielle Last abzuschmettern. Es sollte von vornherein jedem klar sein, dass horrende Überschreitungen von immensen Summen immer juristisch verfolgt werden – daher ist dieser Artikel keineswegs ein Tipp zur erfolgreichen Flucht vor der gerechten Konsequenz. Bis etwa eine Woche nach Aufnahme des Betriebes jedoch, kann in der Regel ohne Strafe das Gewerbe angemeldet werden. es ist ohnehin zuletzt eine Frage der Kulanz des jeweils zuständigen Gewerbeamtes, ob eine Strafe verhängt wird oder ausbleibt. Bis zu 60 Monate Verspätung kann eine Anmeldung rückwirkend maximal haben. Dabei ist immer im Hinterkopf zu behalten, dass mit Geldstrafen gerechnet werden muss, diese jedoch nicht in Stein gemeißelt sein müssen. Wird die Anmeldung etwa selbstständig, aus freien Stücken und mit Äußerung von Reue sowie einer plausiblen Begründung unternommen, so steigt die Wahrscheinlich auf das Ausbleiben unnötiger Kosten. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass auch bis zu vier Wochen im Voraus eine zukünftige Anmeldung unternommen werden kann, ehe die ersten betrieblichen Tätigkeiten aufgenommen werden.
Eine schnellstmögliche Anmeldung des Gewerbes ist selbstverständlich die optimale Vorgehensweise. Dennoch: Selten werden Geldbußen von mehr als 100,00€ geltend gemacht. Der Höchstbetrag liegt ohnehin bei rund 1000,00€. Diese Marke soll jedoch ein Höchstmaß darstellen, das nur in Extremfällen zum Tragen kommt. Um jedoch ein gerichtliches Verfahren aufgrund von Steuerhinterziehung zu umgehen, ist ein sofortiges Handeln das Nonplusultra.
Eine rückwirkende Abmeldung des eigenen Gewerbes gestaltet sich dabei ähnlich riskant, da die hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten bis zum angegebenen Stichtag nicht mehr ausgeübt worden sein dürfen. Mehr als drei Monate Verspätung werden hierbei ebenfalls finanziell belastet.
Wie eingangs bereits angesprochen, bedürfen Freiberufler und Landwirte keines Gewerbescheins. Diese Regelung soll entsprechende Künstler, Fischer, Journalisten, Bergbauer usw. entlasten. Ob die eigene Tätigkeit freiberuflich gewertet werden kann, ist einerseits online einsehbar, andererseits kann der Sachverhalt auch mit dem Finanzamt geklärt werden. Ein Gewerbe anzumelden ist jedoch keine allzu leichte Angelegenheit. Zunächst ist ein Eintrag beim Handelsregister Grundvoraussetzung, das heißt, dass über dich eine offizielle Meldung als Händler vorliegt und du stetig Informationen über dein Stammkapital, den Sitz des Betriebes etc. veräußerst. Obwohl Kleinunternehmer diesen Eintrag nicht zwingend durchführen müssen, ist er durchaus erstrebenswert, um die eigene Glaubwürdigkeit zu steigern. Im Übrigen besteht die Möglichkeit von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen. Der erhebliche Vorteil ist: Es werden keine Umsatzsteuern an das Finanzamt abgeführt. Weiterhin bleibt die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt aus. Kleinunternehmern sind allgemein zusammengefasst Einzelunternehmer, Freiberufler, GbRs, Unternehmergesellschaften usw., welche im Jahr der Gründung nicht mehr als 22.000,00€ umsetzen. Das Jahr darauf steigt die Toleranzgrenze auf bis zu 55.000,00€ an. Für alle anderen Unternehmer gilt: Erst der Handelsregistereintrag ermöglicht Kapitalgesellschaften die Beantragung eines Gewerbescheins – und erst mit diesem dürfen Gewinne erzielt werden. Um ein solches Gewerbe anmelden zu können, müssen ausgewählte Berufsgruppen eine Erlaubnis einholen. Altenpfleger etwa müssen einer Erlaubnispflicht nachkommen, während das Betreiben einer Fahrschule der Genehmigungspflicht unterliegt. Bei der IHK sind weitere Abklärungen einsehbar.
Rechnungen bedeuten Kosten – und Rechnungen selbst auszustellen mündet in Arbeit. Im Umsatzsteuergesetz findest du alle wichtigen Vorschriften zu den einzuhaltenden Fristen. Rechnungen an juristische Personen dürfen mit einem Verzug von bis zu sechs Monaten ausgestellt werden, wörtlich zu finden im § 14 Abs. 2 Satz 1. Weiterhin heißt es im § 14 Abs. 2 Satz 2, dass Unternehmer, die anderen Unternehmern oder juristischen Personen einen Umsatz ausführen, zum Ausstellen einer Rechnung innerhalb von sechs Monaten verpflichtet sind. Jeden weiteren Punkt kannst du bequem auch online über folgenden Link abrufen: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html. An Privatpersonen sind Rechnungen selten überhaupt vorgeschriebenermaßen auszustellen. Eine verpflichtende Ausnahme ist etwa der Grundstückshandel (inkl. Bau- und Reinigungsarbeiten), um der Schwarzarbeit entgegenzuwirken. Du selbst kannst bei Dienstleistern rund um das Handwerk und den Haushalt übrigens immer von deinem Recht auf eine Rechnung gebrauch machen, dies ist auch im $ 35a EStG (Einkommensteuergesetz) nachzulesen.
Doch was, wenn bereits Kosten anfallen, noch bevor meine Firma überhaupt auf den Beinen steht? Die Rede ist von Gründungskosten. Jene stellen ‘vorweggenommene Betriebsausgaben’ dar und können im selben jahr rückwirkend von der Steuer abgesetzt werden. Während Gründungskosten allgemein bis zu drei Jahre später geltend gemacht werden können, sind diese nur dann ‘vorweggenommen’, wenn ein klar erkennbarer, wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Gründung einhergeht. Belege generell und immer aufzubewahren ist daher absolut sinnvoll – auch im Privatleben, zwecks Umtausch und Rechtsanspruch, stellt dies ein sinnvolles Handeln dar. Doch kann ich alles irgendwie geltend machen, was für die Gründung der Firma notwendig war? Ja, absolut! Bei Einhaltung der Fristen, dem Vorweisen von Belegen und dem deutlich erkennbaren Zusammenhang mit der Gründung können selbst Fahrtkosten zu Messen, Anwaltskosten, Parktickets oder Warengüter steuerlich geltend gemacht werden. Im Idealfall entstanden die Rechnungen (am besten mit Gründernamen und Anschrift) im Jahr der Firmengründung – notwendig ist dies jedoch nicht.